Alltagszauber GmbH - Neuigkeiten und Aktuelles

Hier erhalten Sie in Kürze spannende Einblicke und Neuigkeiten rund um Alltagszauber. 

Pflegeleistungen 2025: Mehr Unterstützung für Angehörige und flexiblere Finanzierung von Alltagshilfen

21.03.2025

Zum 1. Januar 2025 traten in Deutschland bedeutende Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft, die darauf abzielen, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen finanziell zu entlasten und die Pflege flexibler zu gestalten. Besonders hervorzuheben sind die Anpassungen bei der Verhinderungspflege und dem Entlastungsbetrag, die nun verstärkt zur Finanzierung von Haushaltshilfen und Alltagsbegleitungen genutzt werden können.

Flexible Abrechnungsmöglichkeiten für unsere Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung

21.03.2025

Die Dienstleistungen von Alltagszauber bieten eine wertvolle Unterstützung im Alltag. Damit unsere Kunden die bestmögliche finanzielle Entlastung erhalten, gibt es verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten. Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Optionen vor:

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Dann rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Pflegeleistungen 2025: Mehr Unterstützung für Angehörige und flexiblere Finanzierung von Alltagshilfen

21.03.2025

Zum 1. Januar 2025 traten in Deutschland bedeutende Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft, die darauf abzielen, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen finanziell zu entlasten und die Pflege flexibler zu gestalten. Besonders hervorzuheben sind die Anpassungen bei der Verhinderungspflege und dem Entlastungsbetrag, die nun verstärkt zur Finanzierung von Haushaltshilfen und Alltagsbegleitungen genutzt werden können.

Erhöhung der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ermöglicht es pflegenden Angehörigen, eine Auszeit zu nehmen, während die Pflegebedürftigen weiterhin versorgt werden. Ab Januar 2025 wurde der jährliche Betrag für die Verhinderungspflege auf bis zu 1.685 Euro erhöht. Zusätzlich können nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege in die Kurzzeitpflege übertragen werden, wodurch insgesamt bis zu 3.539 Euro jährlich für temporäre Pflegeleistungen zur Verfügung stehen.

Anhebung des Entlastungsbetrags

Der monatliche Entlastungsbetrag stieg von 125 Euro auf 131 Euro. Dieser Betrag ist zweckgebunden und dient der Finanzierung von qualitätsgesicherten Leistungen, die sowohl die pflegenden Angehörigen entlasten als auch die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen fördern.

Verwendung der Leistungen für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung

Sowohl die Mittel aus der Verhinderungspflege als auch der Entlastungsbetrag können genutzt werden, um Dienstleistungen wie Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitungen zu finanzieren. Diese Leistungen umfassen unter anderem:

– Haushaltshilfe: Unterstützung bei täglichen Aufgaben wie Reinigung, Kochen oder Einkaufen.

– Alltagsbegleitung: Begleitung bei Freizeitaktivitäten, Unterstützung bei der sozialen Teilhabe oder einfach Gesellschaft leisten.

Um diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, ist es wichtig, dass die Anbieter nach Landesrecht anerkannt sind. Eine Liste solcher Anbieter kann bei der zuständigen Pflegekasse angefordert werden.

Flexible Abrechnungsmöglichkeiten für unsere Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung

21.03.2025

Die Dienstleistungen von Alltagszauber bieten eine wertvolle Unterstützung im Alltag. Damit unsere Kunden die bestmögliche finanzielle Entlastung erhalten, gibt es verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten. Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Optionen vor:

1. Privatzahlung
Unsere Dienstleistungen können jederzeit privat in Anspruch genommen und direkt bezahlt werden. Die Abrechnung erfolgt transparent nach Vereinbarung.
Privat gezahlte Leistungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können steuerlich abgesetzt werden. Bis zu 20 % der Kosten (maximal 4.000 Euro pro Jahr) können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

2. Abrechnung über die Pflegekasse
Wenn eine Pflegebedürftigkeit besteht (Pflegegrad 1-5), können unsere Leistungen über die Pflegekasse abgerechnet werden.

– Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1-5 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro, der für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitung genutzt werden kann.
– Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist, kann unsere Unterstützung aus diesen Mitteln finanziert werden.
– Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: In einigen Fällen gibt es regionale Zusatzangebote, die über die Pflegeversicherung abgerechnet werden können.

3. Abrechnung über die Krankenkasse
In bestimmten Situationen kann auch die Krankenkasse Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen, zum Beispiel wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei schwerer Erkrankung).